Allgemeine Geschäfts bedingungen / Lieferbedingungen für Lieferungen der Otto Cosmetic GmbH
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie vorrangig etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen: Sie werden auch durch Auftragsannahme und Lieferung nicht Vertragsinhalt. Nebenabreden und Änderungen der vorliegenden Bedingungen bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Sie treten an die Stelle der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen, soweit diese gegenstandslos werden. Angebote von OTTO sind freibleibend und unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.
II. Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Preise: Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Aufwendungen für die Erstellung von Klischees, Reinzeichnungen, Druckunterlagen und Spezialwerkzeugen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Wesentliche Änderungen bestimmter Kostenfaktoren (insbesondere Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht), die innerhalb der ersten sechs Wochen nach Vertragsabschluss eintreten, berechtigen den Lieferer nicht, einen vereinbarten Festpreis abzuändern. Treten nach Ablauf der genannten 6-Wochenfrist wesentliche Änderungen von Kostenfaktoren ein, ist der Lieferer berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern. Gleiches gilt, wenn die bestellte Ware erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss geliefert werden soll.
2. Versand: Sofern nicht anderweitig durch INCOTERMS-Klauseln vereinbart, geht spätestens mit Absendung der Lieferung die Gefahr auf den Besteller über. Verzögert sich die Versendung oder Abholung der Ware aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers hat der Lieferer in diesem Falle die erwünschten Versicherungen abzuschließen.
3. Lieferpflicht: Von der Otto Cosmetic GmbH mitgeteilte Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich als bindend bezeichnet worden sind. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Sämtliche Liefergeschäfte stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
Lieferfristen beginnen erst, wenn über alle Einzelheiten der Bestellung Übereinstimmung erzielt ist. Verlangt der Käufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung und wird dieses Verlangen von OTTO akzeptiert, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der bis dahin geschuldeten Vertragspflichten des Bestellers voraus. Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet der Rechte des Lieferers aus Annahmeverzug – um den Zeitraum, um den sich auch die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Besteller verzögert hat. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für die Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weiteren Schadensersatz kann der Besteller nur verlangen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers beruht.
Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung, und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Angemessene Teillieferungen sowie Abweichungen von Bestellmengen bis zu +/- 10 % sind zulässig, es sei denn der Besteller kann die Teillieferung nicht in zumutbarer Weise verwenden.
Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten für Fertigungsunterbrechungen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat.
4. Materialbeistellungen: Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sämtliche vom Besteller beigestellten Waren sind vom Besteller zu versichern.
5. Zahlungsbedingungen: Entgeltforderungen sind mit Rechnungsstellung und Lieferung fällig. Der Besteller gerät in Verzug, wenn er die Entgeltforderung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Leistung und Rechnungsstellung beglichen hat. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind Entgeltforderungen mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Zahlungen durch Wechsel gelten nicht als Barzahlung. Diskontfähige Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen Gegenansprüchen des Bestellers, die von Seiten des Lieferers bestritten werden und auch nicht rechtskräftig festgestellt sind, ist nicht zulässig.
6. Vereinbarte Abholungen und Abrufaufträge: sind innerhalb der vereinbarten Zeit abzuwickeln. Erfolgt die Abholung, bzw. der Abruf nicht rechtzeitig, steht dem Lieferer das Recht zu, nach vorheriger angemessener und fruchtloser Fristsetzung nach seiner Wahl von der Lieferungsverpflichtung zurückzutreten, die restlich abzunehmende Ware in Rechnung zu stellen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Lieferungen bleiben das Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher seiner gegen den Besteller gerichteten Forderungen aus laufender Geschäftsbeziehung, auch wenn der Kaufpreis auf eine besonders gekennzeichnete Forderung gezahlt wird.
2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers gemäß 1.dient.
3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß 1 bis 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt, sofern die Weiterveräußerung an Abnehmer erfolgen soll, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderung ausgeschlossen oder beschränkt haben. Ebenso besteht keine Weiterveräußerungsermächtigung, wenn der Käufer durch eine Abwehrklausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vorausabtretung der Kundenforderung verhindert hat.
5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, diesem alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Ziffer 2. und/oder Ziffer 3. oder zusammen mit anderen dem Lieferer uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 5. nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.
7. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderung um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
8. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach fruchtloser Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
10.Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
11. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
12. Hat der Lieferer wirksam seinen Rücktritt erklärt und die Ware zurückbehalten, entfällt die Kaufpreisforderung. Das Eigentum verbleibt endgültig beim Lieferer. Weitergehende Ansprüche des Lieferers, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
IV. Mängelrüge, Nacherfüllung und Mängelrechte des Bestellers
1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Bestellers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige an den Lieferer. Der Lieferer kann sich auf die vorstehenden Regelungen nicht berufen, wenn er selbst den Mangel arglistig verschwiegen hat.
2. Bei Nachfüllbeuteln sind Undichtigkeiten technisch nicht ganz auszuschließen (Industrial Standard) und berechtigen im Fall von Fluktuationen bis zu maximal 0,6% pro Auftrag nicht zur Geltendmachung von Schadensersatz und/oder sonstigen Mängelrechten wegen Sachschäden einschließlich Folgeschäden gegenüber der Otto Cosmetic GmbH oder ihren Lieferanten.
3. Der Besteller hat unverzüglich – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung- zu prüfen, ob die gelieferte Ware einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Unterlässt er die Prüfung, entfällt jede Haftung des Lieferers. Etwaige Beanstandungen sind unter Angabe der Bestelldaten und der Rechnungs- und Versandnummer in Textform zu erheben.
4. Veräußert der Besteller Ware, deren Mangelhaftigkeit er erkannt hat, oder verarbeitet er diese weiter, entfällt jegliche Mängelhaftung des Lieferers.
5. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6. Zur Vornahme aller dem Lieferer geboten erscheinenden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für daraus entstehende Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
7. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer -soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Lieferers eintritt.
8. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessenen Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
9. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Unsachgemäße und ungeeignete Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
10. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
11. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
12. Die im Abschnitt IV.10. genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt V. für den Fall der Schutzrechts- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV.10. ermöglicht, dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
V. Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen des Abschnitts IV. entsprechend.
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz und bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter. Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat, sowie bei Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet der Lieferer nach gesetzlichen Bestimmungen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch uneingeschränkt bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VI. Verjährung
Alle vertraglichen Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
VII. Anwendbares Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Einschluss des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom „11.04.1980“(CISG) bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.